OLG Dresden - Beschluss vom 29.08.2019
20 WF 728/19
Normen:
BGB § 1605 Abs. 1; BGB § 259; BGB § 260 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 249
FuR 2020, 42
NJW-RR 2019, 1478
NZG 2019, 1397
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 1449/18

Verpflichtung zur Auskunfterteilung in einer UnterhaltssacheGrundsätze der Einkommensermittlung für Selbständige

OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 20 WF 728/19

DRsp Nr. 2019/14410

Verpflichtung zur Auskunfterteilung in einer Unterhaltssache Grundsätze der Einkommensermittlung für Selbständige

Zur Auskunftspflicht eines Unterhaltsschuldners gemäß § 1605 BGB insbesondere über Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen.

1. Bei einem herrschenden Gesellschafter als möglichem Unterhaltsschuldner sind die Grundsätze der Einkommensermittlung für Selbständige auch auf Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft anzuwenden.2. Dies gilt auch für Gesellschafter einer Personengesellschaft.3. Diese Grundsätze beziehen sich auch auf die Auskunfterteilung in einer Unterhaltssache.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 29.05.2019 - 304 F 1449/18 - aufgehoben.

2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 1; BGB § 259; BGB § 260 Abs. 1;

Gründe:

I.