BGH - Beschluss vom 30.07.2019
VI ZB 59/18
Normen:
ZPO § 606 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 606 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 610 Abs. 5; ZPO § 263; ZPO § 264;
Fundstellen:
MDR 2019, 1328
MDR 2020, 81
NJW 2020, 341
VersR 2020, 119
WM 2019, 1900
ZIP 2019, 1982
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 MK 1/18

Verpflichtung zur Erfüllung des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel bei mehreren Feststellungszielen einer Musterfeststellungsklage; Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung bei mehreren Feststellungszielen für jedes einzelne Feststellungsziel separat; Zur Möglichkeit der Erweiterung einer Musterfeststellungsklage

BGH, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen VI ZB 59/18

DRsp Nr. 2019/14208

Verpflichtung zur Erfüllung des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel bei mehreren Feststellungszielen einer Musterfeststellungsklage; Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung bei mehreren Feststellungszielen für jedes einzelne Feststellungsziel separat; Zur Möglichkeit der Erweiterung einer Musterfeststellungsklage

a) Bei mehreren Feststellungszielen einer Musterfeststellungsklage ist das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel zu erfüllen.b) Zu den Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung daran zu stellen sind, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.c) Zu der Möglichkeit der Erweiterung einer Musterfeststellungsklage.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. November 2018 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.

Normenkette:

ZPO § 606 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 606 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 610 Abs. 5; ZPO § 263; ZPO § 264;

Gründe

I.