I.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nicht festgestellt werden kann, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch auf den hier in Frage kommenden Betrag gegen den ihn in dem Scheidungs- und Unterhaltsprozess vertretenden Rechtsanwalt und damit kein anderweitiger Ersatzanspruch i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht.
Wie der Kläger auch nicht verkennt, ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, die Interessen seines Mandanten in den Grenzen des erteilten Mandats umfassend wahrzunehmen und ihn erschöpfend zu beraten.
Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung der Berufung, dass die Prüfung und Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Auswirkungen hier nicht mehr von den Grenzen des erteilten Mandats umfasst gewesen wären.
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