OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.09.2007
I-18 U 49/07
Normen:
BGB § 675 ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 80
FamRZ 2008, 892
OLGReport-Düsseldorf 2008, 50
VersR 2008, 1114
ZBR 2008, 322
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 159/06

Verpflichtung zur Prüfung besoldungsrechtlicher Auswirkungen bei Vertretung in einem Scheidungs- und Unterhaltsverfahren

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2007 - Aktenzeichen I-18 U 49/07

DRsp Nr. 2007/18338

Verpflichtung zur Prüfung besoldungsrechtlicher Auswirkungen bei Vertretung in einem Scheidungs- und Unterhaltsverfahren

»Wer als Rechtsanwalt einen Beamten oder Soldaten im Scheidungs- und Unterhaltsverfahren berät und vertritt, muss daran denken, dass die familien- und unterhaltsrechtlichen Verhältnisse eines Beamten besoldungsrechtliche Auswirkungen haben können, und diese Auswirkungen für den Fall seines Mandanten ermitteln.«

Normenkette:

BGB § 675 ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nicht festgestellt werden kann, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch auf den hier in Frage kommenden Betrag gegen den ihn in dem Scheidungs- und Unterhaltsprozess vertretenden Rechtsanwalt und damit kein anderweitiger Ersatzanspruch i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht.

Wie der Kläger auch nicht verkennt, ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, die Interessen seines Mandanten in den Grenzen des erteilten Mandats umfassend wahrzunehmen und ihn erschöpfend zu beraten.

Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung der Berufung, dass die Prüfung und Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Auswirkungen hier nicht mehr von den Grenzen des erteilten Mandats umfasst gewesen wären.