OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2020
13 UF 184/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1603 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2020, 260
FamRZ 2020, 1640
NJW-RR 2020, 325
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 25/19

Verpflichtung zur Zahlung von MindestunterhaltVerschärfte ErwerbsobliegenheitBesser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 13 UF 184/19

DRsp Nr. 2020/3275

Verpflichtung zur Zahlung von Mindestunterhalt Verschärfte Erwerbsobliegenheit Besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten

1. Ein berufstätiger Kindesunterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, muss sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten bemühen.2. Dabei ist regelmäßig auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden zumutbar.

I. Das Aktivrubrum des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 12.09.2019 wird dahin berichtigt, dass die Bezeichnung des Antragstellers nicht "T... G..." lautet, sondern "E... G..., geboren am ... .2015, gesetzlich vertreten durch seinen Vater T... G...".

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Dieser Beschluss ist für Unterhaltsverpflichtungen ab 01.02.2019 sofort wirksam.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: bis zu 6000 €.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Mindestunterhalt an den Antragsteller, ihren am ...2015 geborenen Sohn.

Dieser lebt einkommens- und vermögenslos bei seinem Vater.