I. Das Aktivrubrum des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 12.09.2019 wird dahin berichtigt, dass die Bezeichnung des Antragstellers nicht "T... G..." lautet, sondern "E... G..., geboren am ... .2015, gesetzlich vertreten durch seinen Vater T... G...".
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Dieser Beschluss ist für Unterhaltsverpflichtungen ab 01.02.2019 sofort wirksam.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: bis zu 6000 €.
I.
Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Mindestunterhalt an den Antragsteller, ihren am ...2015 geborenen Sohn.
Dieser lebt einkommens- und vermögenslos bei seinem Vater.
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