OLG Hamburg - Beschluss vom 03.03.2008
15 WF 9/08
Normen:
RVG § 58 Abs. 2 ; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 78 F 481/07

Verrechnung der Geschäftsgebühr bei bewilligter Prozesskostenhilfe

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2008 - Aktenzeichen 15 WF 9/08

DRsp Nr. 2008/15564

Verrechnung der Geschäftsgebühr bei bewilligter Prozesskostenhilfe

»Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann Zahlungen auf den nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnenden Teil der für seine außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) zunächst auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung verrechnen. Eine derartige vorrangige Verrechnung wird auch dann vorgenommen, wenn die Geschäftsgebühr noch nicht gezahlt worden ist.«

Normenkette:

RVG § 58 Abs. 2 ; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 13.08.2007 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Itzehoe dem Beklagten Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bewilligt und den Beschwerdegegner beigeordnet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien über Ehegattenunterhaltsansprüche und Kindesunterhaltsansprüche für die beiden gemeinsamen Kinder verglichen. Das Familiengericht hat die Prozesskostenhilfebewilligung auf den Vergleich erstreckt.