BGH - Beschluß vom 04.06.2003
XII ZB 86/02
Normen:
ZPO §§ 233 234 519 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1167
NJW-RR 2003, 1578
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach altem Recht; Anforderungen an die Einweisung des Büropersonals bei Änderung der Rechtslage

BGH, Beschluß vom 04.06.2003 - Aktenzeichen XII ZB 86/02

DRsp Nr. 2003/9672

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach altem Recht; Anforderungen an die Einweisung des Büropersonals bei Änderung der Rechtslage

Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt; er ist nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung der Anweisung zu vergewissern. Dies gilt auch, wenn er im Hinblick auf die zum 1.1.2002 eingetretene Änderung der Rechtslage eine Einzelanweisung hinsichtlich der Berechnung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.

Normenkette:

ZPO §§ 233 234 519 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2001 die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2002 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 15. Januar 2002 zugestellt. Dieser legte am 4. Februar 2002 hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. Die Begründung der Berufung ist dort am 15. März 2002 eingegangen.