BGH - Beschluß vom 05.03.2003
VIII ZB 134/02
Normen:
ZPO § 516 §§ 233 234 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1547
NJW-RR 2003, 1366
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Versäumung einer Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist durch Einreichung eines nicht unterzeichneten Schriftsatzes

BGH, Beschluß vom 05.03.2003 - Aktenzeichen VIII ZB 134/02

DRsp Nr. 2003/9787

Versäumung einer Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist durch Einreichung eines nicht unterzeichneten Schriftsatzes

1. Bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift ist der Prozeßpartei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. 2. Der Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" besteht, wenn die Gefahr einer Nachahmung oder Wiederholung besteht.

Normenkette:

ZPO § 516 §§ 233 234 ;

Gründe: