OLG Hamm - Beschluss vom 28.01.2010
11 UF 195/09
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, vom 15.09.2009

Versagung der Ausübung der gemeinsamen Sorge

OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 11 UF 195/09

DRsp Nr. 2010/14950

Versagung der Ausübung der gemeinsamen Sorge

Ist der Kindesvater stets bereit, seine eigenen, von den negativen Gefühlen gegenüber der Kindesmutter geprägten Belange über die der Kinder zu stellen und war sein Verhalten gegenüber der Kindesmutter während der Zeit der Ehe geprägt von Gewalt, Erniedrigung und Missachtung ihrer Person, so ist der Kindesmutter eine Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht zumutbar.

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Tecklenburg vom 15. September 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Wegen des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin und Kindesmutter.