OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.04.2010
9 WF 31/10
Normen:
ZPO § 117;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1750
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 249/09

Versagung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.04.2010 - Aktenzeichen 9 WF 31/10

DRsp Nr. 2010/12228

Versagung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller

Hat der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor Beendigung des Verfahrens erster Instanz noch innerhalb angemessener Frist nach der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ausreichend dargelegt und belegt, ist Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 7. Januar 2010 - 17 F 249/09 UG - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 117;

Gründe:

Das gemäß §§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.