Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
1. Das Begehren des Antragstellers auf Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Schwandorf vom 25.01.2000, Az. 50 FH 11/99, hat gemäß § 323 Abs. 3 ZPO keinen Erfolg, soweit Abänderung für die Zeit vor Erhebung der Abänderungsklage begehrt wird. Diese ist mangels Bewilligung von Prozesskostenhilfe bislang nicht zugestellt.
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