OLG Nürnberg - Beschluß vom 29.09.2000
10 WF 3483/00
Normen:
ZPO § 114 ; BGB §§ 1601 ff. ;
Fundstellen:
OLGR-Nürnberg 2001, 110
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 168/00

Versagung der Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Herabsetzung des titulierten Unterhaltsbetrages - Zusage des Jugendamtes

OLG Nürnberg, Beschluß vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 10 WF 3483/00

DRsp Nr. 2001/949

Versagung der Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Herabsetzung des titulierten Unterhaltsbetrages - Zusage des Jugendamtes

»Ist ein höherer als der geschuldete Kindesunterhalt tituliert, ist der Antrag auf Herabsetzung des titulierten Betrages jedenfalls dann mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn das Jugendamt als Beistand erklärt hat, nicht mehr als den geschuldeten Unterhalt geltend zu machen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB §§ 1601 ff. ;

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

1. Das Begehren des Antragstellers auf Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Schwandorf vom 25.01.2000, Az. 50 FH 11/99, hat gemäß § 323 Abs. 3 ZPO keinen Erfolg, soweit Abänderung für die Zeit vor Erhebung der Abänderungsklage begehrt wird. Diese ist mangels Bewilligung von Prozesskostenhilfe bislang nicht zugestellt.