OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.03.2010
5 WF 17/10
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603; ZPO § 323;

Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage, da der Antragsteller weiterhin leistungsfähig ist

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 5 WF 17/10

DRsp Nr. 2010/16700

Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage, da der Antragsteller weiterhin leistungsfähig ist

In einem Arbeitsrechtsstreit erstrittene Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind Einkommen und unter Umlegung auf einen angemessenen Zeitraum für den Unterhalt einzusetzen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 14.01.2010 - 1 F 259/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603; ZPO § 323;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für eine Abänderungsklage.

Die Parteien sind verheiratet. Sie leben getrennt. Aus der Ehe ist das Kind L., geboren am 2002, hervorgegangen. L. befindet sich in der Obhut der Antragsgegnerin. Ihr Unterhaltsanspruch ist tituliert durch Urkunde des Landratsamtes E. - 163/09 - in Höhe von 192,00 € ab 03/2009 und in Höhe von 85 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigem Kindergeld ab 01/2010 (derzeit also in Höhe von 364,00 € x 85 % = 309,40 € ./. 92,00 € hälftiges Kindergeld = 217,40 €). Grundlage der Urkunde war ein Bruttoeinkommen des Antragstellers in Höhe von 1.635,53 €.