OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.04.2020
13 WF 57/20
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 404
FuR 2020, 486
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 188/18

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen nicht bestehender Hilfsbedürftigkeit im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Rückkaufwert einer Lebensversicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 13 WF 57/20

DRsp Nr. 2020/6518

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen nicht bestehender Hilfsbedürftigkeit im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Rückkaufwert einer Lebensversicherung

Wer Prozesskostenhilfe beantragt, kann sich auf den zwischenzeitlichen Verbrauch des zugeflossenen Rückkaufswert einer Lebensversicherung nicht berufen. Das gilt jedenfalls dann, wenn einem Rechtsanwalt ein deutlich übersetzter Gebührenvorschuss gezahlt und ein Bett für mehr als 1.600 EUR angeschafft worden ist.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 21.11.2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe:

1. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für eine Kindschaftssache.

Mit dem angefochtenen Beschluss und Nichtabhilfebeschluss vom 24.03.2020, hat das Amtsgericht die Hilfsbedürftigkeit verneint, weil die Antragsgegnerin auf den Rückkaufwert einer Lebensversicherung in Höhe von über 10.000 € als einzusetzendes Vermögen zu verweisen sei.

Die hiergegen gerichteten sofortige Beschwerde macht den Vermögensverbrauch geltend.

2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.