Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 21.11.2019 wird zurückgewiesen.
1. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für eine Kindschaftssache.
Mit dem angefochtenen Beschluss und Nichtabhilfebeschluss vom 24.03.2020, hat das Amtsgericht die Hilfsbedürftigkeit verneint, weil die Antragsgegnerin auf den Rückkaufwert einer Lebensversicherung in Höhe von über 10.000 € als einzusetzendes Vermögen zu verweisen sei.
Die hiergegen gerichteten sofortige Beschwerde macht den Vermögensverbrauch geltend.
2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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