Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird auf den Senat übertragen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe des Kindes an die Antragstellerin richtet, wird sie als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
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