BGH - Beschluß vom 21.10.1987
IVb ZB 158/87
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 6
BGHR ZPO § 621a Abs. 1 Wiedereinsetzung 1
BGHR ZPO § 621e Abs. 3 Wiedereinsetzung 1
MDR 1988, 213
NJW 1988, 568
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
AG Amberg,

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist

BGH, Beschluß vom 21.10.1987 - Aktenzeichen IVb ZB 158/87

DRsp Nr. 1994/4250

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist

»Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erteilt werden, wenn die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden ist, weil das Kanzleipersonal des Prozeßbevollmächtigten auf dessen Weisung im Fristenkalender nur Vorfristen, nicht aber den Ablauf der Begründungsfrist notiert hat.«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 233 ;

Gründe: