Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist
BGH, Beschluß vom 21.10.1987 - Aktenzeichen IVb ZB 158/87
DRsp Nr. 1994/4250
Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist
»Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erteilt werden, wenn die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden ist, weil das Kanzleipersonal des Prozeßbevollmächtigten auf dessen Weisung im Fristenkalender nur Vorfristen, nicht aber den Ablauf der Begründungsfrist notiert hat.«