OLG Celle - Urteil vom 23.11.1989
10 UF 163/89
Normen:
BGB § 1572 § 1579 Nr. 1, Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 524

Versagung des Anspruches auf nachehelichen Unterhalt wegen kurzer Ehedauer

OLG Celle, Urteil vom 23.11.1989 - Aktenzeichen 10 UF 163/89

DRsp Nr. 1996/22916

Versagung des Anspruches auf nachehelichen Unterhalt wegen kurzer Ehedauer

1. Unter Ehedauer i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB ist die grundsätzlich die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu verstehen. Als kurz kann in der Regel eine nicht mehr als zwei Jahre dauernde Ehe angesehen werden. Ab drei Jahren ist eine Ehe in der Regel nicht mehr kurz. Bei einem Überschreiten des Dreijahreszeitraums kann es im Einzelfall angesichts abweichender Lebensverhältnisse gerechtfertigt sein, eine Ehe als von kurzer Dauer zu bezeichnen. Abzustellen ist darauf, ob bereits eine wechselseitige Abhängigkeit der Lebenspositionen der Ehegatten begründet worden ist und eine irgendwie geartete greifbare gemeinsame Lebensplanung vorgelegen hat.2. Als wichtiger Grund i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB gelten auch den Unterhaltsverpflichteten objektiv unzumutbar belastende Umstände, die nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten des Unterhaltsberechtigten beruhen müssen. Als ein solches Kriterium ist die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Parteien nur drei Monate - und das zu Beginn ihrer Ehe - zusammengelebt haben, selbst wenn die Ehedauer insgesamt 19 Jahre beträgt. In diesem Fall ist sogar eine vollständige Versagung des Unterhaltsanspruchs angezeigt.

Normenkette:

BGB § 1572 § 1579 Nr. 1, Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.