LSG Bayern - Beschluss vom 12.04.2010
L 8 AS 136/10 B ER
Normen:
BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1567 Abs. 1 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB I § 66; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1624/09

Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen fehlender Mitwirkung; Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Bedarfsgemeinschaft bei vorübergehender räumlicher Trennung der Ehegatten

LSG Bayern, Beschluss vom 12.04.2010 - Aktenzeichen L 8 AS 136/10 B ER

DRsp Nr. 2010/11485

Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen fehlender Mitwirkung; Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Bedarfsgemeinschaft bei vorübergehender räumlicher Trennung der Ehegatten

1. Der Antragsteller hat keinen aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Anspruch auf vorläufige Gewährung existenzsichernder Leistungen, wenn eine Versagung derselben allein auf einem Verhalten in seiner Person gründet. 2. Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II kann auch im Falle einer räumlichen Trennung bestehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1567 Abs. 1 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB I § 66; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Gegenstand des Antragsverfahrens ist die Rechtmäßigkeit eines vorläufigen Entzuges von bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gemäß § Sozialgesetzbuch Erstes Buch () im Monat November 2009 entsprechend dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.10.2009 sowie die vorläufige Versagung von Arbeitslosengeld II ab dem 01.12.2009 gemäß § entsprechend dem Bescheid vom 04.12.2009.