OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.12.2010
5 WF 159/10
Normen:
FamFG § 39; FamFG § 56 Abs. 3; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233; ZPO § 234;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 987
NJW-RR 2011, 1016
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 42/10

Verschulden eines Rechtsanwalts an der Fristversäumung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 5 WF 159/10

DRsp Nr. 2011/2425

Verschulden eines Rechtsanwalts an der Fristversäumung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen die Feststellungsentscheidung, dass eine einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist, wie auch gegen die Ablehnung des dahingehenden Antrags, findet die binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegende Beschwerde nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG statt. 2. Bei anwaltlicher Vertretung ist ein durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung verursachter Irrtum über die Rechtsmittelfrist regelmäßig verschuldet und steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen. Ein Rechtsanwalt hat die einschlägigen - auch neuen - Gesetze zu kennen und ist gehalten, bei einer umstrittenen Rechtsfrage - hier: zur Beschwerdefrist - den sichersten Weg zu wählen.

I. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragsgegners vom 11. November 2010 wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 22. September 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Grünstadt vom 27. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.008,00 € festgesetzt (§§ 51 Abs.1, 41 FamGKG).

Normenkette:

FamFG § 39; FamFG § 56 Abs. 3; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233;