I. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragsgegners vom 11. November 2010 wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 22. September 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Grünstadt vom 27. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.008,00 € festgesetzt (§§ 51 Abs.1, 41 FamGKG).
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