BSG - Urteil vom 24.06.1982
12 RK 45/80
Normen:
AVG § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 3 § 168 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Hessen,
SG Wiesbaden,

Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

BSG, Urteil vom 24.06.1982 - Aktenzeichen 12 RK 45/80

DRsp Nr. 1996/3501

Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

1. Die Frage, ob die Geschäftsführer einer GmbH den Gesellschaftern gegenüber persönlich abhängig sind oder nicht, ist nicht nur danach zu beurteilen, in welchem Umfang sie an die Entscheidungen der Gesellschafter, die ihre Geschäftsführertätigkeit betreffen, gebunden sind. Vielmehr kommt es, auch für die Frage nach dem "Gesamtbild" der Geschäftsführertätigkeit, entscheidend darauf an, ob der äußere Rahmen dieser Tätigkeit (insbesondere also Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung) durch einseitige Weisungen der Gesellschafter geregelt wird oder geregelt werden kann.2. Hierbei ist nicht entscheidend auf den Wortlaut des Gesellschafts- und/oder Anstellungsvertrages, sondern vor allem auf die praktische Durchführung dieser Regelungen abzustellen.3. Letztlich kommt es für die Frage der Weisungsgebundenheit und damit der Versicherungspflicht von Geschäftsführern einer GmbH entscheidend darauf an, ob diese zugleich Gesellschafter der GmbH sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 3 § 168 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: