LSG Bayern - Urteil vom 29.07.2009
L 17 U 350/06
Normen:
BGB § 1939; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 110/06

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Betreuung und Versorgung des Hundes eines Nachbarn

LSG Bayern, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen L 17 U 350/06

DRsp Nr. 2010/906

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Betreuung und Versorgung des Hundes eines Nachbarn

Bei der Abgrenzung des "Wie-Beschäftigen" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII von den "in anderer Eigenschaft oder Funktion" Tätigen ist insbesondere zu prüfen, ob im Einzelfall Art und Umfang der Tätigkeit noch durch die engen persönlichen Beziehungen geprägt sind oder ob diese Beziehungen nur der Beweggrund dafür waren, die Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" auszuführen. Je enger die persönlichen Beziehungen sind, desto mehr spricht dafür, dass die Tätigkeit durch diese enge Beziehung geprägt wird (hier bei der Betreuung einschließlich Versorgung eines Hundes durch einen mit dem Hundehalter nachbarschaftlich eng verbundenen und von diesem für die Betreuung seines Hundes für den Fall seines vorzeitigen Ablebens eingesetzten Vermächtnisnehmer). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 29.09.2006 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2006 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1939; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: