I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 29.09.2006 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2006 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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