OLG Hamm - Beschluss vom 26.01.2000
8 UF 555/99
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 31
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 19.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 22/98

Versorgungsausgleich - Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern - Volksrenten - AOW-Pension der Niederlande

OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 8 UF 555/99

DRsp Nr. 2001/3553

Versorgungsausgleich - Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern - Volksrenten - AOW-Pension der Niederlande

1. Grundsätzlich sind auch Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.2. Eine berücksichtigungsfähige Anwartschaft liegt nur vor, wenn die ausländische Versorgung auf einer Leistung des Anspruchsberechtigten beruht. Anwartschaften, die durch den Staat allgemein finanziert werden, wie es bei den sogenannten Volksrenten der Fall ist, sind nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.3. Die sogenannte AOW-Pension in den Niederlanden stellt eine vom Staat finanzierte Volksrente dar und ist vom Umfang der tatsächlichen Beitragsentrichtung unabhängig.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.