AG Regensburg, vom 01.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 487/97
Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaften - Zahlungen in der Ehezeit für außerhalb der Ehezeit gelegene Zeiträume - In-Prinzip - Fremdleistungen an Versorgungsträger - Abgrenzung
OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 10 UF 3598/99
DRsp Nr. 2001/3536
Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaften - Zahlungen in der Ehezeit für außerhalb der Ehezeit gelegene Zeiträume - "In-Prinzip" - Fremdleistungen an Versorgungsträger - Abgrenzung
1. § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB ist Ausdruck des Gedankens, dass in den Versorgungsausgleich solche Anrechte einbezogen werden sollen, die auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Der Ehezeit sind daher auch solche Versorgungsanwartschaften zuzuordnen, die durch Zahlungen in der Ehezeit für außerhalb der Ehezeit gelegene Zeiträume erbracht wurden, sogenanntes "In-Prinzip".2. Rentenanwartschaften, die aufgrund fremder Leistungen erworben wurden, sind vom Versorgungsausgleich auszunehmen (hier: Leistungen einer dritten Person unmittelbar an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung).
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