OLG Nürnberg - Beschluß vom 11.07.1994
7 UF 901/94
Normen:
BGB § 1587a Abs. 6 § 1587b ; BayKBBesG § 7 ; BayPfBesG § 37 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 378
FamRZ 1995, 98
FuR 1994, 308
KirchE 32, 256

Versorgungsausgleich bei Pfarrer und Pfarrerinnen bzw. Kirchenbeamten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11.07.1994 - Aktenzeichen 7 UF 901/94

DRsp Nr. 1995/1936

Versorgungsausgleich bei Pfarrer und Pfarrerinnen bzw. Kirchenbeamten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

1. »Zum Versorgungsausgleich bei Bestehen von Versorgungsanwartschaften nach den Kirchengesetzen über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen bzw. der Kirchenbeamten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. 2. Der Versorgungsausgleich der kirchlichen Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, die Anwartschaften nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung von Pfarrern und Pfarrerinnen beziehungsweise des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten erworben haben, ist in der Form durchzuführen, daß gemäß § 1587a Abs. 6 S. 2 BGB den Anrechnungsvorschriften der erwähnten Gesetze folgend die auf den Beitragszahlungen der Kirche beruhenden Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in vollem Umfang auf die Versorgungsanwartschaften nach den Kirchengesetzen anzurechnen sind.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 6 § 1587b ; BayKBBesG § 7 ; BayPfBesG § 37 ;

Gründe:

Der am 22.12.1952 geborene Antragsteller und die am 26.11.1953 geborene Antragsgegnerin hatten am 03.01.1976 geheiratet. Beide Parteien sind während ihrer Ehe in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern eingetreten.