OLG Koblenz - Beschluss vom 21.07.2010
11 UF 403/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 208/07

Versorgungsausgleich bei Vorhandensein von Anwartschaften Ost und West in der Deutschen Rentenversicherung

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 11 UF 403/10

DRsp Nr. 2010/20366

Versorgungsausgleich bei Vorhandensein von Anwartschaften Ost und West in der Deutschen Rentenversicherung

1. Wenn sowohl bei der Deutschen Rentenversicherung erworbene Anwartschaften West als auch Anwartschaften Ost auszugleichen sind, kann nicht ein Versorgungsausgleich hinsichtlich eines dieser Anrechte unterbleiben, wenn nicht die Differenz der in der Ehezeit von den Parteien bei der Deutschen Rentenversicherung insgesamt erworbenen Anwartschaften gering ist, § 18 Abs. 1 VersAusglG. 2. Dies folgt daraus, dass die in den alten und den neuen Bundesländern erworbenen Anwartschaften als Einheit anzusehen sind, aus denen bei Eintritt des Versorgungsfalls eine einheitliche Rente berechnet wird.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Alzey vom 07.05.2010 dahingehend abgeändert, dass der Versorgungsausgleich zusätzlich durchgeführt wird wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Versicherungsnummer 04 ... L 000 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,3582 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto Nr. 04 ... S 538 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz übertragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.01.2008.