Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Alzey vom 07.05.2010 dahingehend abgeändert, dass der Versorgungsausgleich zusätzlich durchgeführt wird wie folgt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Versicherungsnummer 04 ... L 000 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,3582 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto Nr. 04 ... S 538 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz übertragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.01.2008.
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