BGH - Beschluß vom 17.11.2004
XII ZB 46/01
Normen:
VAHRG § 3a ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 374
FamRZ 2005, 189
FuR 2005, 225
MDR 2005, 451
NJW-RR 2005, 227
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 05.01.2001
AG Fürth/Odw.,

Versorgungsausgleich bei Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten

BGH, Beschluß vom 17.11.2004 - Aktenzeichen XII ZB 46/01

DRsp Nr. 2004/20442

Versorgungsausgleich bei Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten

»1. Im Falle der Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten besteht kein Anspruch auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 3 a VAHRG), wenn die vom Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung zugesagte Hinterbliebenenversorgung mit der Wiederverheiratung der Witwe/des Witwers entfällt.2. Ist für den Fall der Wiederverheiratung der Witwe/dem Witwer eine Abfindung zugesagt, so kommt ein Anspruch auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes seines früheren Ehegatten bereits wiederverheiratet ist.«

Normenkette:

VAHRG § 3a ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Zahlung einer Ausgleichsrente.