OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.08.2005
7 UF 3330/04
Normen:
BGB § 1587b Abs. 1, Abs. 2 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 490
OLGReport-Nürnberg 2006, 18
Vorinstanzen:
AG Weißenburg, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 453/03

Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte neben Anrechten aus der gesetzlichen Altersversorgung ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung aus der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung erworben hat

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.08.2005 - Aktenzeichen 7 UF 3330/04

DRsp Nr. 2005/17798

Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte neben Anrechten aus der gesetzlichen Altersversorgung ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung aus der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung erworben hat

»Der Versorgungsausgleich hat gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB auch dann in vollem Umfang durch Rentensplitting zu erfolgen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte neben Anrechten aus der gesetzlichen Altersversorgung ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung aus der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung erworben hat, das im Wert unter einem vom ausgleichsberechtigten Ehegatten neben seiner gesetzlichen Altersversorgung erworbenen Anrecht (hier nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte) liegt, und der insgesamt auszugleichende Betrag unter dem allein aufgrund der beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Altersversorgung zu errechnenden Ausgleichsbetrag liegt.«

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 1, Abs. 2 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben am 17.5.1980 geheiratet.

Am 29.9.2003 wurde der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag des Antragstellers vom 24.9.2003 zugestellt.

Mit Endurteil vom 11.8.2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Weißenburg/Bay

- die Ehe der Parteien geschieden,