BGH - Beschluß vom 23.07.2003
XII ZB 188/99
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 § 1587 c ; FremdrentenG; EGBGB Art. 17 Abs. 3 Art. 14 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1412
FamRZ 2003, 1737
FuR 2004, 163
IPRax 2005, 447
MDR 2004, 95
NJW-RR 2004, 1
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Karlsruhe, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung im Ausland erworbener Versorgungsanrechte

BGH, Beschluß vom 23.07.2003 - Aktenzeichen XII ZB 188/99

DRsp Nr. 2003/12645

Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung im Ausland erworbener Versorgungsanrechte

»1. Hat ein Ehegatte ausländische Versorgungsanrechte erworben, die im Inland nicht realisierbar sind, steht dies der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen, wenn dieser Ehegatte auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nicht zu erwarten ist, daß er in das Ausland zurückkehrt und so in den Genuß seiner dort erworbenen Versorgungsanrechte gelangt.2. Der Umstand, daß nur ein Ehegatte die Voraussetzungen des Fremdrentengesetzes erfüllt, läßt es nicht als grob unbillig erscheinen, daß dieser die rentenrechtlichen Vorteile, die ihm aus der Berücksichtigung seiner in der Ehezeit im Ausland (hier: Kasachstan) zurückgelegten Beitragszeiten erwachsen, mit dem anderen Ehegatten teilt.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 § 1587 c ; FremdrentenG; EGBGB Art. 17 Abs. 3 Art. 14 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: