Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.
Ergänzend ist festzuhalten, daß die Klägerin bis eine Woche vor Eheschließung ständig berufstätig gewesen war, daß sie sich nach der Eheschließung im Bereich ihres neuen Aufenthaltortes in ..... vergeblich um eine Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit bemühte , und daß sie schließlich im Verlauf ihrer ersten Schwangerschaft ihre Bemühungen zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit endgültig aufgab.
Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt sie ihr Ziel erster Instanz weiter und beantragt:
1. Das Endurteil des Amtsgerichts Miesbach, Az.: F 50/93, vom 31.08.1993 wird aufgehoben.
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