OLG München - Urteil vom 02.05.1994
2 UF 1322/93
Normen:
BGB § 1414 § 139 S. 2 ; BGB § 1587o ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 95
Vorinstanzen:
AG Miesbach,

Versorgungsausgleich: Wegfall der Geschäftsgrundlage für Ausschluß

OLG München, Urteil vom 02.05.1994 - Aktenzeichen 2 UF 1322/93

DRsp Nr. 1995/2511

Versorgungsausgleich: Wegfall der Geschäftsgrundlage für Ausschluß

1. Haben die Parteien den Versorgungsausgleich in einem notariellen Vertrag mit der Begründung ausgeschlossen, daß beide einen Beruf erlernt haben und sich beide eine eigene Alterssicherung aufbauen werden, so haben sie gleichzeitig die Geschäftsgrundlage für den Vertrag definiert.2. Wird später ein Kind geboren und will die Ehefrau aus diesem Grund keine Berufstätigkeit ausüben, so sind ab dem Zeitpunkt der Geburt der Ausschluß des Versorgungsausgleichs und je nach Fallkonstellation sämtliche ehevertraglichen Regelungen unwirksam.

Normenkette:

BGB § 1414 § 139 S. 2 ; BGB § 1587o ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Ergänzend ist festzuhalten, daß die Klägerin bis eine Woche vor Eheschließung ständig berufstätig gewesen war, daß sie sich nach der Eheschließung im Bereich ihres neuen Aufenthaltortes in ..... vergeblich um eine Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit bemühte , und daß sie schließlich im Verlauf ihrer ersten Schwangerschaft ihre Bemühungen zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit endgültig aufgab.

Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt sie ihr Ziel erster Instanz weiter und beantragt:

1. Das Endurteil des Amtsgerichts Miesbach, Az.: F 50/93, vom 31.08.1993 wird aufgehoben.