BFH - Beschluss vom 22.08.2011
III B 192/10
Normen:
EStG § 64 Abs. 2; BGB § 1567;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1944
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 350/2008

Verständnis des Begriffs Haushaltsaufnahme i.S.d. EStG im Hinblick auf eine Trennung der Ehegatten als Frage von grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen III B 192/10

DRsp Nr. 2011/18268

Verständnis des Begriffs "Haushaltsaufnahme" i.S.d. EStG im Hinblick auf eine Trennung der Ehegatten als Frage von grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass eine Haushaltsaufnahme i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorliegt, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhalt) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. 2. NV: Ebenso ist geklärt, dass die Rückforderung des Kindergeldes vom nachrangig Berechtigten nicht dadurch von Gesetzes wegen ausgeschlossen wird, dass dieser das Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weitergeleitet hat. Es ist nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen und Unterhaltszahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2; BGB § 1567;

Gründe