BGH - Beschluss vom 18.11.2015
XII ZB 106/15
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3; BGB § 1897 Abs. 1; BGB § 1897 Abs. 5; BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 83
FamRB 2016, 108
FamRZ 2016, 292
FuR 2016, 166
MDR 2016, 161
NJW 2016, 1235
NJW 2016, 6
WM 2016, 183
ZEV 2016, 290
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 120/14

Verstoß eines Rechtsanwalts gegen ein Tätigkeitsverbot mit der Übernahme eines Betreueramtes; Verhinderung der Fortsetzung der Interessenwahrnehmung für denselben Mandanten außerhalb berufsrechtlicher Pflichten in einer für die anwaltliche Rechtspflegefunktion abträglichen Weise

BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen XII ZB 106/15

DRsp Nr. 2016/810

Verstoß eines Rechtsanwalts gegen ein Tätigkeitsverbot mit der Übernahme eines Betreueramtes; Verhinderung der Fortsetzung der Interessenwahrnehmung für denselben Mandanten außerhalb berufsrechtlicher Pflichten in einer für die anwaltliche Rechtspflegefunktion abträglichen Weise

Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, kann nicht zum Betreuer bestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 2. Februar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3; BGB § 1897 Abs. 1; BGB § 1897 Abs. 5; BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die 83jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz vom Typ Alzheimer, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Sie hatte folgende Vollmachten erteilt:

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