I.
Die beiden beklagten Kinder sind aus der inzwischen geschiedenen Ehe des klagenden Kindesvaters mit der Kindesmutter hervorgegangen. Nach der Trennung von der Kindesmutter ließ der Kindesvater die beiden im Tenor bezeichneten Jugendamtsurkunden errichten, mit denen er sich verpflichtete, jeweils zu Händen der Kindesmutter an das beklagte Kind zu 1 für die Zeit ab Juli 2005 Kindesunterhalt in Höhe von 108,3 % des Regelbetrages nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung und an das beklagte Kind zu 2 für die Zeit ab Januar 2006 Kindesunterhalt in Höhe von 108,5 % des Regelbetrages nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen. Geschäftsgrundlage war, dass der Kindesvater damals Stadtobersekretär bei der Stadt B. war und aus dieser Tätigkeit ein Nettoeinkommen von EUR 1.830 monatlich erzielte.
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