OLG Naumburg - Urteil vom 22.02.2007
8 UF 185/06
Normen:
Regelbetrag-VO § 2 ; BGB § 313 n(.F.) § 1629 Abs. 2 § 1712 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1334
NJ 2007, 374
OLGReport-Naumburg 2007, 822
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 18.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 103/06

Vertretung des minderjährigen Kindes im Rechtsstreit über Kinderung des Kindesunterhalts

OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 8 UF 185/06

DRsp Nr. 2007/9041

Vertretung des minderjährigen Kindes im Rechtsstreit über Kinderung des Kindesunterhalts

»Der betreuende Elternteil vertritt das Kind nicht nur im aktiven, sondern auch im passiven Rechtsstreit über den Unterhalt.Die bisherige Rechtsprechung wird hiermit aufgegeben.«

Normenkette:

Regelbetrag-VO § 2 ; BGB § 313 n(.F.) § 1629 Abs. 2 § 1712 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die beiden beklagten Kinder sind aus der inzwischen geschiedenen Ehe des klagenden Kindesvaters mit der Kindesmutter hervorgegangen. Nach der Trennung von der Kindesmutter ließ der Kindesvater die beiden im Tenor bezeichneten Jugendamtsurkunden errichten, mit denen er sich verpflichtete, jeweils zu Händen der Kindesmutter an das beklagte Kind zu 1 für die Zeit ab Juli 2005 Kindesunterhalt in Höhe von 108,3 % des Regelbetrages nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung und an das beklagte Kind zu 2 für die Zeit ab Januar 2006 Kindesunterhalt in Höhe von 108,5 % des Regelbetrages nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen. Geschäftsgrundlage war, dass der Kindesvater damals Stadtobersekretär bei der Stadt B. war und aus dieser Tätigkeit ein Nettoeinkommen von EUR 1.830 monatlich erzielte.