OLG Koblenz - Beschluss vom 03.07.2006
11 UF 164/06
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 § 1612, BGB § 1629 § 1693 § 1909 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621e ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 412
NJW 2006, 3649
OLGReport-Koblenz 2007, 17
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein - 9 F 6/06 - 22.02.2006,

Vertretung des minderjährigen Kindes im Unterhaltsprozess gegen allein sorgeberechtigten Elternteil - Insichprozess; Ergänzungspflegschaft?

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 11 UF 164/06

DRsp Nr. 2006/26391

Vertretung des minderjährigen Kindes im Unterhaltsprozess gegen allein sorgeberechtigten Elternteil - "Insichprozess"; Ergänzungspflegschaft?

»1. Zur gesetzlichen Vertretungsbefugnis des allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen der Unterhaltsklage des in den Haushalt des nicht sorgeberechtigten Elternteils gewechselten minderjährigen Kindes. 2. Das Bedürfnis für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft in diesem Fall darf nicht im Hinblick auf eine streitige und bislang ungeklärte Rechtsfrage (hier: Ausübung des Unterhaltsbestimmungsrechts) verneint werden.«

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 § 1612, BGB § 1629 § 1693 § 1909 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621e ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist das gemeinsame Kind aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der weiteren Beteiligten. Das Sorgerecht wurde der Antragsgegnerin allein übertragen (Amtsgericht Bingen - 9 F 64/01 -); ein nachfolgender Sorgerechtsantrag des Kindesvaters wurde zurückgewiesen (Amtsgericht Bingen - 9 F 14/05 -). Am 27. Dezember 2004 wechselte der Antragsteller in den Haushalt des Kindesvaters, wo er seither lebt.