OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.04.2005
16 UF 65/05
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; BGB § 1693 ; BGB § 1697 ; BGB § 1909 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
JuS 2006, 83
NJW-RR 2005, 1382
Vorinstanzen:
AG Biberach - 1 F 5/05 - 11.02.2005,

Vertretung eines minderjährigen Kindes, das bei keinem der getrennt lebenden, noch verheirateten Elternteile lebt, bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 16 UF 65/05

DRsp Nr. 2005/8345

Vertretung eines minderjährigen Kindes, das bei keinem der getrennt lebenden, noch verheirateten Elternteile lebt, bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB

»Das Vertretungsrecht nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB besteht auch für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, wenn sich das Kind in der Obhut keines Elternteils befindet. Das Kind bedarf hierfür eines Ergänzungspflegers.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; BGB § 1693 ; BGB § 1697 ; BGB § 1909 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 01.03.1988 geborene T. ist das Kind der getrennt lebenden Eheleute E. (Beteiligte Ziff. 2 und 3), zwischen denen seit dem 05.04.2005 ein Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Biberach unter dem Aktenzeichen ... rechtshängig ist. Aufgrund einer in einem einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Familiengericht Biberach am 27.08.2004 getroffenen Einigung der Eltern lebt T. bei keinem Elternteil, sondern bei seinem Onkel J. H.. Zur Mutter bestehen Besuchskontakte, mit dem Vater hat er keinen Kontakt.