Der Mutter wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2.Auf die Rechtsbeschwerde der Mutter wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Februar 2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 30. November 2010 aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Wert: 3.000 €
I.
Das Verfahren betrifft die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das im September 2008 geborene Kind R. der Beteiligten zu 1 (Mutter) und 2 (Vater). Die elterliche Sorge steht der Mutter zu, weil die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren. In einem weiteren - inzwischen abgeschlossenen - Verfahren hat der Vater die Beteiligung an der elterlichen Sorge erstrebt. In jenem Verfahren hat das Familiengericht für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellt.
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