BGH - Beschluss vom 18.01.2012
XII ZB 489/11
Normen:
BGB § 1796; FamFG § 158 Abs. 4 S. 6;
Fundstellen:
FamFR 2012, 140
FamRB 2012, 109
FamRZ 2012, 436
FuR 2012, 262
MDR 2012, 287
NJW 2012, 1150
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 191/10
OLG Oldenburg, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 195/10

Vertretung eines minderjährigen Kindes im Kindschaftsverfahren

BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - Aktenzeichen XII ZB 489/11

DRsp Nr. 2012/3110

Vertretung eines minderjährigen Kindes im Kindschaftsverfahren

Zur Vertretung des minderjährigen Kindes im Kindschaftsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788).

Tenor

1.

Der Mutter wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2.

Auf die Rechtsbeschwerde der Mutter wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Februar 2011 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 30. November 2010 aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1796; FamFG § 158 Abs. 4 S. 6;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das im September 2008 geborene Kind R. der Beteiligten zu 1 (Mutter) und 2 (Vater). Die elterliche Sorge steht der Mutter zu, weil die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren. In einem weiteren - inzwischen abgeschlossenen - Verfahren hat der Vater die Beteiligung an der elterlichen Sorge erstrebt. In jenem Verfahren hat das Familiengericht für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellt.