OLG München - Beschluss vom 17.06.2010
31 Wx 70/10
Normen:
BGB § 181; BGB § 1795 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 49
Rpfleger 2010, 587
Vorinstanzen:
AG München, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 94604

Vertretung mehrerer minderjähriger Kinder durch einen Ergänzungspfleger bei Übertragung von Kommanditanteilen eines Elternteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge

OLG München, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 70/10

DRsp Nr. 2010/11142

Vertretung mehrerer minderjähriger Kinder durch einen Ergänzungspfleger bei Übertragung von Kommanditanteilen eines Elternteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge

Anders als bei dem Eintritt mehrerer Kinder in eine Kommanditgesellschaft durch Aufnahmevertrag kann bei der Übertragung von Kommanditanteilen eines Elternteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge ein Ergänzungspfleger mehrere minderjährige Kinder vertreten (Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 1959, 125/126).

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München vom 18. Februar 2010 wird in Ziffer 1 und 2 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 181; BGB § 1795 Abs. 2;

Gründe:

I. Im Handelsregister ist die H. Immobilien KG eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist gewerblicher Grundstückshandel. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beteiligte zu 1, Kommanditist der Beteiligte zu 2. Die Beteiligten zu 1 und 2 sowie die für die beiden minderjährigen Beteiligten zu 3 und 4 handelnde Ergänzungspflegerin meldeten zur Eintragung in das Handelsregister an:

"Der Kommanditist (Beteiligter zu 2) ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Er hat seinen Kommanditanteil von ... im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit dinglicher Wirkung ab Eintragung dieser Tatsache im Handelsregister übertragen auf seine Kinder

(Beteiligter zu 3) ... geboren ... 2001 zu ...

(Beteiligter zu 4) ... geboren ... 2001 zu ... ."