OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.05.2016
9 WF 91/15
Normen:
ZPO § 127; SGB II § 7; SGB II § 38 Abs. 2; FamFG § 76; BGB § 1687a; BGB § 1687; BGB § 1629; BGB § 1628;
Fundstellen:
FuR 2016, 4
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 28.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 225/15

Vertretungsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils in einem sozialgerichtlichen Verfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 9 WF 91/15

DRsp Nr. 2016/12189

Vertretungsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils in einem sozialgerichtlichen Verfahren

Vertritt ein Elternteil als alleiniger Sorgerechtsinhaber die Kinder allein, § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB, ist für die Erhebung einer sozialgerichtlichen Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wegen temporärer Bedarfsgemeinschaft während des Umgangs der nicht sorgeberechtigte Elternteil weder nach § 38 Abs. 2 SGB II noch nach § 1687a BGB bzw. § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB vertretungsberechtigt. Ebenso wenig kann eine Ersetzung der Zustimmung nach § 1628 BGB verlangt werden.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 28. August 2015 - 21 F 225/15 SO - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127; SGB II § 7; SGB II § 38 Abs. 2; FamFG § 76; BGB § 1687a; BGB § 1687; BGB § 1629; BGB § 1628;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der Vater der verfahrensbetroffenen Kinder. Diese leben im Haushalt der Antragsgegnerin, die auch alleinige Sorgerechtsinhaberin ist. Der Antragsteller übt regelmäßig Umgang mit den Kindern aus. Er ist in Folge einer Unterschenkelamputation nur eingeschränkt erwerbsfähig und bezieht Sozialhilfeleistungen.