OLG Hamm - Urteil vom 09.11.2010
II-3 UF 177/09
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1601;
Vorinstanzen:
AG Ahaus, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 50/09

Verurteilung zur Leistung von Kindesunterhalt mangels Nachweises der Erwerbsunfähigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen II-3 UF 177/09

DRsp Nr. 2010/21131

Verurteilung zur Leistung von Kindesunterhalt mangels Nachweises der Erwerbsunfähigkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Ahaus vom 4. August 2009 (Az. 11 F 50/09) dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1603; BGB § 1601;

Gründe

(abgekürzt nach § 540 Abs. 1 ZPO):

I.

Die Beklagten sind die Kinder des Klägers aus dessen geschiedener Ehe. Die Beklagte zu 1 ist am 3. Januar 1999, der Beklagte zu 2 am 1. März 2000 und die Beklagte zu 3 am 29. August 2001 geboren.

Der Kläger ist mit Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 15. August 2006 (Az: 11 F 107/05, GA 6) zur Unterhaltszahlung an seine drei Kinder in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung verpflichtet worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers ist mit Urteil des 12. Familiensenats des OLG Hamm vom 12. September 2007 zurückgewiesen worden (Az: 12 UF 261/06, GA 10). Dabei ist das – sachverständig beratene - Oberlandesgericht davon ausgegangen, der Kläger sei erwerbsfähig und könne ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.800 € erzielen. Hinzu komme eine Rente. Damit sei der Kläger leistungsfähig.