Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Ahaus vom 4. August 2009 (Az. 11 F 50/09) dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt nach § 540 Abs. 1 ZPO):
I.
Die Beklagten sind die Kinder des Klägers aus dessen geschiedener Ehe. Die Beklagte zu 1 ist am 3. Januar 1999, der Beklagte zu 2 am 1. März 2000 und die Beklagte zu 3 am 29. August 2001 geboren.
Der Kläger ist mit Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 15. August 2006 (Az: 11 F 107/05, GA 6) zur Unterhaltszahlung an seine drei Kinder in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung verpflichtet worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers ist mit Urteil des 12. Familiensenats des OLG Hamm vom 12. September 2007 zurückgewiesen worden (Az: 12 UF 261/06, GA 10). Dabei ist das – sachverständig beratene - Oberlandesgericht davon ausgegangen, der Kläger sei erwerbsfähig und könne ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.800 € erzielen. Hinzu komme eine Rente. Damit sei der Kläger leistungsfähig.
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