OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2010
9 UF 139/09
Normen:
ZPO § 372a;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1826
NJW-RR 2010, 1229
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 115/09

Verweigerung der Abgabe einer Speichel- und Blutprobe zur Feststellung der Abstammung aus religiösen Gründen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 9 UF 139/09

DRsp Nr. 2010/16272

Verweigerung der Abgabe einer Speichel- und Blutprobe zur Feststellung der Abstammung aus religiösen Gründen

Zum Verhältnis des Grundrechts auf Glaubensfreiheit und ungestörte Religionsausübung zu § 372a ZPO.

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 700 €.

Normenkette:

ZPO § 372a;

Gründe:

Die statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 387 Abs. 3, 567 ff. ZPO) ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit im Ergebnis zutreffenden Gründen im angefochtenen Zwischenurteil die ausgesprochene Weigerung des Beklagten zu 1. und seiner Mutter zur Abgabe einer Speichel- und Blutprobe als unberechtigt erklärt hat.