OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.09.2011
18 WF 191/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2012, 153
Vorinstanzen:
AG Balingen, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 151/11

Verweisung eines Beteiligten auf einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach Abschluss des Verfahrens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 18 WF 191/11

DRsp Nr. 2011/17437

Verweisung eines Beteiligten auf einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach Abschluss des Verfahrens

Nach Abschluss eines Verfahrens kann ein bedürftiger Beteiligter im Rahmen der Prüfung von Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mehr auf einen Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss verwiesen werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Balingen - vom 03.08.2011 - 3 F 151/11 -

abgeändert.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung zum 12.07.2011 unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...

bewilligt.

Von der Erhebung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe: