OLG Hamm - Beschluss vom 20.04.2007
9 UF 139/06
Normen:
ZPO § 69;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 531/06

Verwerfung der Berufung des Streithelfers als unzulässig

OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 9 UF 139/06

DRsp Nr. 2009/25607

Verwerfung der Berufung des Streithelfers als unzulässig

Tenor:

Die Berufung des Streithelfers der Beklagten gegen das am 31.10.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld wird als unzulässig verworfen.

Der Streithelfer der Beklagten trägt die Kosten der Berufung.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 69;

Gründe:

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 ZPO.

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 20.3.2007 Bezug genommen.

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 5.4.2007 führen zu keiner anderen Beurteilung.

Dies gilt zum einen für den Vortrag, dass das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Amtsgericht auch für den Streithelfer rechtliche Wirkungen hat. Dies mag zwar zutreffend sein, ist allein aber nicht ausreichend, da sich die Wirkungen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 69 ZPO auf das Verhältnis zum Gegner, also dem Kläger, beziehen müssen.