OLG Naumburg - Beschluss vom 26.03.2013
8 UF 4/13
Normen:
BGB § 1598a; FamFG § 177 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 1413
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 335/12

Verwertbarkeit eines gem. § 1598a BGB eingeholten Abstammungsgutachtens im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 8 UF 4/13

DRsp Nr. 2013/19265

Verwertbarkeit eines gem. § 1598a BGB eingeholten Abstammungsgutachtens im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

Bei einem aufgrund einer Entscheidung gemäß § 1598a BGB (Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung) eingeholten Gutachten handelt es sich um ein Privatgutachten, dessen Verwertung in einem nachfolgenden Vaterschaftsanfechtungsverfahren gemäß § 177 Abs. 2 FamFG nur mit Zustimmung der Beteiligten, also nur mit Zustimmung des Gegners zulässig ist.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin (Betroffenen) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aschersleben vom 04. Dezember 2012 aufgehoben und das Verfahren, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Familiengericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 2.000.

Normenkette:

BGB § 1598a; FamFG § 177 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin (Betroffenen) die Feststellung, nicht ihr Vater zu sein.