OLG Hamm - Beschluss vom 01.01.2015
II-6 UF 155/13
Normen:
BGB § 1674; EGBGB Art. 7; EGBGB Art. 24 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 1078/12

Verwertbarkeit von ärztlichen Untersuchungsergebnissen in einem Verfahren auf Aufhebung der Vormundschaft über eine ohne Begleitung der Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Jugendliche

OLG Hamm, Beschluss vom 01.01.2015 - Aktenzeichen II-6 UF 155/13

DRsp Nr. 2015/6472

Verwertbarkeit von ärztlichen Untersuchungsergebnissen in einem Verfahren auf Aufhebung der Vormundschaft über eine ohne Begleitung der Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Jugendliche

Hat die Beteiligte in einem Verfahren betreffend die Aufhebung der Vormundschaft in eine ärztliche Untersuchung eingewilligt, so sind auch in diesem Zusammenhang entstandene Röntgenaufnahmen für die Entscheidung verwertbar.

Tenor

Die Beschwerde des Mündels vom 29.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 13.08.2013 (Az.: 107 F 1078/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1674; EGBGB Art. 7; EGBGB Art. 24 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung der Vormundschaft über die am 20.02.2012 in das Bundesgebiet eingereiste T (nachfolgend: Beschwerdeführerin).

Das Jugendamt E nahm die Beschwerdeführerin am 21.02.2012 in E in Obhut. Diese gab an, sie stamme aus Guinea und sei am xx.xx.1997 in N geboren. Am 20.02.2012 sei sie 14-jährig ohne Begleitung mit dem Flugzeug an unbekannter Stelle in das Bundesgebiet eingereist. Kontakt zu ihren Eltern bestehe nicht, ihre Mutter sei 2001 verstorben und ihr etwa 60 Jahre alter Vater lebe in N.