Die Beschwerde des Mündels vom 29.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 13.08.2013 (Az.: 107 F 1078/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung der Vormundschaft über die am 20.02.2012 in das Bundesgebiet eingereiste T (nachfolgend: Beschwerdeführerin).
Das Jugendamt E nahm die Beschwerdeführerin am 21.02.2012 in E in Obhut. Diese gab an, sie stamme aus Guinea und sei am xx.xx.1997 in N geboren. Am 20.02.2012 sei sie 14-jährig ohne Begleitung mit dem Flugzeug an unbekannter Stelle in das Bundesgebiet eingereist. Kontakt zu ihren Eltern bestehe nicht, ihre Mutter sei 2001 verstorben und ihr etwa 60 Jahre alter Vater lebe in N.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|