BAG - Urteil vom 20.06.2013
2 AZR 546/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BDSG § 3 Abs. 1; BDSG § 4 Abs. 1; BDSG § 32 Abs. 1; BDSG § 32 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 244
ArbRB 2014, 70
AuR 2014, 78
BAGE 145, 278
BB 2014, 179
BB 2014, 890
DB 2014, 246
DB 2014, 8
EzA-SD 2014, 7
MDR 2014, 411
NJW 2014, 720
NZA 2014, 143
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1474/11
ArbG Offenbach, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 113/11

Verwertbarkeit von Beweismitteln aus einer ohne Einwilligung des Arbeitgebers durchgeführten Schrankkontrolle

BAG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 546/12

DRsp Nr. 2014/568

Verwertbarkeit von Beweismitteln aus einer ohne Einwilligung des Arbeitgebers durchgeführten Schrankkontrolle

1. Der prozessualen Verwertung von Beweismitteln, die der Arbeitgeber aus einer in Abwesenheit und ohne Einwilligung des Arbeitnehmers durchgeführten Kontrolle von dessen Schrank erlangt hat, kann schon die Heimlichkeit der Durchsuchung entgegenstehen. 2. Hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat bestimmte Kündigungsgründe nicht mitgeteilt, ist sein entsprechender Sachvortrag im Kündigungsschutzprozess gleichwohl verwertbar, wenn der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats erklärtermaßen nicht rügt. Orientierungssätze: 1. Beweismittel sind nicht allein deshalb prozessual unverwertbar, weil der Beweisführer sie rechtswidrig erlangt hat. Ein Beweisverwertungsverbot, das zugleich die Erhebung der angebotenen Beweise ausschließt, kommt nur in Betracht, wenn der Schutzzweck der bei der Informationsgewinnung verletzten Norm einer gerichtlichen Verwertung um der Vermeidung eines Eingriffs in höherrangige Rechtspositionen willen entgegensteht.