OLG Saarbrücken - Beschluss vom 27.10.2010
9 UF 73/10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; KUG § 22; GewSchG § 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 985
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 535/09

Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen über das Verhalten des Antragsgegners im Gewaltschutzverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 9 UF 73/10

DRsp Nr. 2011/39

Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen über das Verhalten des Antragsgegners im Gewaltschutzverfahren

Zu den Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes von Videoaufzeichnungen im öffentlichen Verkehrsraum, die dem Nachweis einer Rechtsverletzung i.S. von § 1 GewSchG dienen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saabrücken vom 5. Mai 2010 - 9 UF 535/09 EAGS - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; KUG § 22; GewSchG § 1;

Gründe:

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen eine auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassene einstweilige Anordnung.

Die Antragsteller sind die Eltern des M. B., der während bestimmter Zeiten seiner Drogenabhängigkeit Kontakte zum Antragsgegner pflegte. Die Antragsteller und auch deren Sohn, der jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung bei den Antragstellern wohnte, untersagten dem Antragsgegner jegliche Kontaktaufnahme.