OLG Celle - Beschluss vom 01.02.2007
12 WF 314/06
Normen:
ZPO § 114 § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 913
FamRZ 2007, 913
OLGReport-Celle 2007, 751
OLGReport-Celle 2007, 751
Vorinstanzen:
AG Winsen/Luhe - 4 F 1000/05 - 20.11.2006,

Verwertung von Lebensversicherungsverträgen zur Bestreitung der Prozesskosten

OLG Celle, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 12 WF 314/06

DRsp Nr. 2008/22183

Verwertung von Lebensversicherungsverträgen zur Bestreitung der Prozesskosten

»Im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist nicht die Verwertung eines jeden Lebensversicherungsvertrages unzumutbar. Die Zumutbarkeitsgrenze ist vielmehr danach zu ziehen, ob festgestellt oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass der fragliche Vermögenswert tatsächlich der Versorgung der Partei im Alter dienen wird.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit im Sinne der §§ 114, 115 ZPO versagt und zur Begründung ausgeführt, die Partei verfüge in Gestalt einer Lebensversicherung mit einem aktuellen Rückkaufswert von 6.454,07 EUR über Vermögen, aus dem sie die Verfahrenskosten zu bestreiten habe.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg nach Maßgabe der Beschlussformel. Der Antragsgegnerin kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht unter Hinweis auf vorhandenes Vermögen mangels Bedürftigkeit versagt werden.