1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 -
2. Zum Zweck der Klarstellung werden Ziffer 1. und 3. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 wie folgt neu gefasst:
Ziffer 1:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, unter Abänderung des Unterhaltstitels zur Urk.-Reg.-Nr. (a).../2015 des Landkreises T... vom ...01.2015 für die Monate Oktober 2015 und November 2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag als Kindesunterhalt an die Antragstellerin in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes und bereits erbrachter Zahlungen, insgesamt 44,- €, zu zahlen.
Ziffer 3:
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