OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.04.2020
13 UF 128/17
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 646/15

Verwirkung des Anspruchs auf Kindesunterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 13 UF 128/17

DRsp Nr. 2020/6516

Verwirkung des Anspruchs auf Kindesunterhalt

Die bloße Entgegennahme gezahlter Unterhaltsbeiträge kann nicht als Erlass oder Verzicht auf höheren Unterhalt bewertet werden und steht der späteren gerichtlichen Geltendmachung des (erhöhten) Unterhaltsanspruchs nicht entgegen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 - 6 F 646/15 - wird unter Abweisung der von ihm erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Wideranträge zurückgewiesen.

2. Zum Zweck der Klarstellung werden Ziffer 1. und 3. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 wie folgt neu gefasst:

Ziffer 1:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, unter Abänderung des Unterhaltstitels zur Urk.-Reg.-Nr. (a).../2015 des Landkreises T... vom ...01.2015 für die Monate Oktober 2015 und November 2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag als Kindesunterhalt an die Antragstellerin in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes und bereits erbrachter Zahlungen, insgesamt 44,- €, zu zahlen.

Ziffer 3: