OLG Hamm - Urteil vom 04.02.1994
13 UF 18/93
Normen:
BGB § 242 § 826 § 1579 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1265

Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 04.02.1994 - Aktenzeichen 13 UF 18/93

DRsp Nr. 1995/2681

Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt

1. Schließen Eheleute im Rahmen der Scheidung einen Vergleich über die Zahlung nachehelichen Unterhalts, der der unterhaltsberechtigten Ehefrau einen anrechnungsfreien Eigenverdienst erlaubt (hier bis zu 1000 DM brutto im Monat), so ergibt sich hieraus als Vertragspflicht auf Grund entsprechender Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben die Pflicht der Berechtigten, ungefragt Auskunft zu erteilen, wenn ein Einkommen erzielt wird, das über die vereinbarte Grenze hinausgeht. Die Auskunftspflicht besteht vom ersten Monat der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit an und ist unabhängig von der Tatsache, ob es sich um ein Probearbeitsverhältnis handelt.2. Spätestens dann, wenn Monate nach der Arbeitsaufnahme und auf konkrete Nachfrage keine ordnungsgemäße Auskunft erteilt wird, ist der Tatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB erfüllt (hier mit der Folge des völligen Wegfalls der Unterhaltsleistungen und der Verpflichtung zur Rückzahlung des überzahlten Unterhalts gemäß § 826 BGB).

Normenkette:

BGB § 242 § 826 § 1579 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: