I.
Die Parteien streiten um die Hausratsverteilung.
Das Amtsgericht hat mit von der Antragstellerin angefochtenem Beschluss vom 16.06.2006 (Bl. 52 - 55 d. A.), auf dessen Inhalt der Senat verweist, die von ihr begehrte Ausgleichszahlung versagt und ferner die Verteilung des Hausrats abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und erklärt im Wesentlichen ergänzend, dass auch ein Grund für die nunmehr begehrte Hausratsteilung die Obhut der mittlerweile volljährigen Kinder beim Antragsgegner gewesen sei und erst nach deren Auszug die Kinder den Hausrat nicht mehr in Anspruch nehmen müssen.
II.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als befristete Beschwerde nach §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 14 statthaft. Es ist insbesondere innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist beim Oberlandesgericht eingegangen.
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