OLG Naumburg - Beschluss vom 24.01.2007
3 UF 24/07
Normen:
HausratsVO § 8 ; BGB § 242 § 1361a ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1579
Vorinstanzen:
AG Dessau, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 474/05

Verwirkung des Anspruchs auf Verteilung des Hausrats

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 3 UF 24/07

DRsp Nr. 2007/7255

Verwirkung des Anspruchs auf Verteilung des Hausrats

»Verwirkt ist ein Anspruch auf Hausratsteilung, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach Scheidung einen Anspruch auf Hausratsteilung nicht geltend macht (Zeitmoment), der andere aufgrund eingetretener "Funkstille" dies Verhalten dahin verstehen kann, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilung abgesehen wird (Umstandsmoment).«

Normenkette:

HausratsVO § 8 ; BGB § 242 § 1361a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Hausratsverteilung.

Das Amtsgericht hat mit von der Antragstellerin angefochtenem Beschluss vom 16.06.2006 (Bl. 52 - 55 d. A.), auf dessen Inhalt der Senat verweist, die von ihr begehrte Ausgleichszahlung versagt und ferner die Verteilung des Hausrats abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und erklärt im Wesentlichen ergänzend, dass auch ein Grund für die nunmehr begehrte Hausratsteilung die Obhut der mittlerweile volljährigen Kinder beim Antragsgegner gewesen sei und erst nach deren Auszug die Kinder den Hausrat nicht mehr in Anspruch nehmen müssen.

II.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als befristete Beschwerde nach §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 14 statthaft. Es ist insbesondere innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist beim Oberlandesgericht eingegangen.