OLG Hamm - Urteil vom 30.10.1996
1 UF 164/96
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1337

Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei versuchtem Prozeßbetrug

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 1 UF 164/96

DRsp Nr. 1998/3070

Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei versuchtem Prozeßbetrug

1. Macht der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Rahmen einer eidlichen Parteivernehmung unrichtige Angaben über Umstände, die von erheblicher Bedeutung sind für die Beurteilung seiner Beziehung zu einem neuen Partner, um seinen Unterhaltsanspruch nicht zu gefährden, dann liegt jedenfalls in der Kombination von versuchtem Prozeßbetrug und eidlicher Falschaussage ein schweres vorsätzliches Vergehen im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB.2. Die Tatsache, daß die Falschaussage letztlich ohne Auswirkung auf den Unterhaltsanspruch geblieben ist, ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, nicht bei der Frage, ob ein "schweres" Vergehen vorliegt (hier: Kürzung des Unterhalts um 20 % = 300 DM):

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2 ; StGB § 263 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1337