Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
2.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Seine außergerichtlichen Kosten hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen.
I.
Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 7. März 2005 und 19. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer (zuletzt) ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
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