OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.06.2016
2 WF 69/16
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 124 Nr. 2 ZPO (a.F.); EGZPO § 40;
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 254/04

Verwirkung des Rechts der Staatskasse zur Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben bei Führung eines Strafverfahrens gegen die bedürftige Partei

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 2 WF 69/16

DRsp Nr. 2016/14256

Verwirkung des Rechts der Staatskasse zur Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben bei Führung eines Strafverfahrens gegen die bedürftige Partei

Das Recht der Staatskasse zur Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen absichtlich oder grob nachlässig gemachter unrichtiger Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist nicht verwirkt, wenn wegen der unrichtigen Angaben ein Strafverfahren gegen die bedürftige Partei geführt wurde, das Aufhebungsverfahren bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens ausgesetzt war und alsbald nach Abschluss des Strafverfahrens fortgeführt wurde.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

2.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Seine außergerichtlichen Kosten hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 124 Nr. 2 ZPO (a.F.); EGZPO § 40;

Gründe

I.

Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 7. März 2005 und 19. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer (zuletzt) ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.